AGB

§ 1 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Angebote des Busunternehmens sind, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, freibleibend.
  2. Der Besteller kann seinen Auftrag schriftlich, in elektronischer Form oder mündlich erteilen.
  3. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen oder in elektronischer Form abgegebenen Bestätigung des Auftrages durch das Busunternehmen zustande, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Weicht der Inhalt der Bestätigung von dem des Auftrages ab, kommt der Vertrag auf der Grundlage der Bestätigung dann zustande, wenn der Besteller innerhalb einer Woche nach Zugang die Annahme erklärt oder wenn der Auftrag ohne Widerspruch des Kunden entsprechend der Bestätigung durchgeführt wird.

§ 2 Leistungsinhalt

  1. Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in der Bestätigung des Auftrages maßgebend. § 1 Abs. 2 und § 3 bleiben unberührt.
  2. Die Leistung umfasst in dem durch die Bestätigung des Auftrages vorgegebenen Rahmen die Bereitstellung eines Fahrzeugs der vereinbarten Art mit Fahrer und die Durchführung der Beförderung; die Anwendung der Bestimmungen über den Werkvertrag wird ausgeschlossen.
  3. Die Leistung umfasst nicht:
    1. die Erfüllung des Zwecks des Ablaufes der Fahrt,
    2. die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und hilfsbedürftigen Personen,
    3. die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklässt,
    4. die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen,
    5. die Information über die für alle Fahrgäste einschlägigen Regelungen, soweit sie insbesondere in Devisen-, Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften enthalten sind und die Einhaltung der sich aus den Regelungen ergebenden Verpflichtungen. Dies gilt nicht, soweit etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 3 Leistungsänderungen

  1. Leistungsänderungen durch das Busunternehmen, die nach Zustandekommen des Vertrages notwendig werden, sind zugelassen, wenn die Umstände, die zur Leistungsänderung führen, vom Busunternehmen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind und soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind. Das Busunternehmen hat dem Besteller Änderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund mitzuteilen.
  2. Leistungsänderungen durch den Besteller sind mit Zustimmung des Busunternehmens möglich. Sie bedürfen der Schriftform oder der elektronischen Form, es sei denn, etwas anderes wurde vereinbart.

§ 4 Preise und Zahlungen

  1. Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis.
  2. Im Zusammenhang mit der vereinbarten Leistung anfallende Nebenkosten (z. B. Straßen- und Parkgebühren, Übernachtungskosten für den/die Fahrer) sind im Mietpreis nicht enthalten, es sei denn, es wurde etwas Abweichendes vereinbart.
  3. Mehrkosten aufgrund vom Besteller gewünschter Leistungsänderungen werden zusätzlich berechnet.
  4. Die Geltendmachung von Kosten, die aus Beschädigungen oder Verunreinigungen entstehen, bleibt unberührt.
  5. Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug fällig.
  6. Das Busunternehmen ist berechtigt, von Privatkunden sowie Kunden mit Sitz im Ausland den Mietpreis in voller Höhe als Vorauszahlung zu verlangen.

§ 5 Rücktritt und Kündigung durch den Besteller

  1. Rücktritt: Der Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten. Nimmt er diese Möglichkeit wahr, hat das Busunternehmen einen Anspruch auf angemessene Entschädigung, es sei denn der Rücktritt beruht auf einem Umstand, den es zu vertreten hat. Deren Höhe bestimmt sich nach dem vereinbarten Mietpreis unter Abzug des Wertes, der vom Busunternehmen ersparten Aufwendungen und etwaiger durch andere Verwendungen des Fahrzeugs erzielten Erlöse.
    Das Busunternehmen kann Entschädigungsansprüche wie folgt pauschalieren:Bei einem Rücktritt
    1. ab 29 bis 20 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 10 %
    2. ab 19 bis 10 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 25 %
    3. ab 9 Tage bis 24 Stunden vor dem geplanten Fahrtantritt 50%
    4. weniger als 24 Stunden vor dem geplanten Fahrtantritt 90 %
    wenn und soweit der Besteller nicht nachweist, dass ein Schaden des Busunternehmens überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
    Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktritt auf Leistungsänderungen des Busunternehmens zurückzuführen ist, die für den Besteller erheblich und unzumutbar sind. Weitergehende Rechte des Bestellers bleiben unberührt.
  2. Kündigung:
    1. Werden Änderungen der vereinbarten Leistungen nach Fahrtantritt notwendig, die für den Besteller erheblich und unzumutbar sind, ist er – unbeschadet weiterer Ansprüche – berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesen Fällen ist das Busunternehmen auf Wunsch des Bestellers hin verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei einer Kündigung wegen höherer Gewalt im Hinblick auf die Rückbeförderung Mehrkosten, so werden diese vom Besteller getragen.
    2. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind dann ausgeschlossen, wenn die notwendig werdenden Leistungsänderungen auf einem Umstand beruhen, den das Busunternehmen nicht zu vertreten hat.
    3. Kündigt der Besteller den Vertrag, steht dem Busunternehmer eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.

§ 6 Rücktritt und Kündigung durch das Busunternehmen

  1. Rücktritt:
    Das Busunternehmen kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn außergewöhnliche Umstände, die es nicht zu vertreten hat, die Leistungserbringung unmöglich machen. In diesem Fall kann der Besteller nur die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fahrzeugbestellung entstandenen notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen.
  2. Kündigung
    1. Das Busunternehmen kann nach Fahrtantritt kündigen, wenn die Erbringung der Leistung entweder durch höhere Gewalt(hierzu zählen Ereignisse wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie vom Busunternehmen nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen) oder durch den Besteller erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Im Falle einer Kündigung aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund einer Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art ist das Busunternehmen auf Wunsch des Bestellers hin verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Die Pflicht zur Rückbeförderung entfällt, wenn und soweit die Rückbeförderung einzelner Personen aufgrund von Umständen, die diese zu vertreten haben, für das Busunternehmen unzumutbar ist. Entstehen bei Kündigung wegen höherer Gewalt Mehrkosten für die Rückbeförderung, so werden diese vom Besteller getragen.
    2. Kündigt das Busunternehmen den Vertrag, steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.

§ 7 Haftung

  1. Das Busunternehmen haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung.
  2. Das Busunternehmen haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt.
  3. Die Regelungen über die Rückbeförderung bleiben unberührt.

§ 8 Beschränkung der Haftung

  1. Die Haftung des Busunternehmens bei vertraglichen oder deliktischen Schadensersatzansprüchen wegen Schäden, die nicht aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Mietpreis (vgl. oben § 4) beschränkt. Die Haftung je betroffenem Fahrgast ist begrenzt auf den auf diese Person bezogenen Anteil am dreifachen Mietpreis.
  2. § 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden gegenüber jeder beförderten Person ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden 1.000,00 € übersteigt.
  3. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Begrenzungen gelten nicht, soweit der eingetretene Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Busunternehmens, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.
  4. Das Busunternehmen haftet nicht für Schäden, soweit diese ausschließlich auf einem schuldhaften Handeln des Bestellers oder eines seiner Fahrgäste beruhen.
  5. Der Besteller stellt das Busunternehmen und alle von ihm in die Vertragsabwicklung eingeschalteten Personen von allen Ansprüchen frei, die auf einem der in § 2 Abs. 3.1. – 3.5. umschriebenen Sachverhalte beruhen.

§ 9 Gepäck und sonstige Sachen

  1. Übliches Gepäck im normalen Umfang und – nach Absprache – sonstige Sachen werden mitbefördert.
  2. Für Schäden, die durch vom Besteller oder seinen Fahrgästen mitgeführten Sachen verursacht werden, haftet der Besteller, wenn sie auf Umständen beruhen, die von ihm oder seinen Fahrgästen zu vertreten sind.

§ 10 Verhalten des Bestellers und der Fahrgäste

  1. Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung. Den Anweisungen des Bordpersonals ist Folge zu leisten.
  2. Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Bordpersonals nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung von Anweisungen eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Mitfahrgäste entsteht oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung für das Busunternehmen unzumutbar ist. Rückgriffansprüche des Bestellers gegenüber dem Busunternehmen bestehen in diesen Fällen nicht.
  3. Beschwerden sind zunächst an das Bordpersonal, und, falls dieses mit vertretbarem Aufwand nicht abhelfen kann, an das Busunternehmen zu richten.
  4. Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.

§ 11 Gerichtsstand und Erfüllungsort

  1. Erfüllungsort
    Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich der Sitz des Busunternehmens
  2. Gerichtsstand
    1. Ist der Besteller ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des Busunternehmens.
    2. Hat der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Zustandekommen des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist Gerichtsstand ebenfalls der Sitz des Busunternehmens.
    3. Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich.

§ 12 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

  1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.